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Steuernsparen durch Denkmalsanierung



Die nachfolgend aufgezeigten Berechnungen wurden uns von der Steuerkanzlei
Dr. Hierl & Partner - Herr Holger Bierschneider - Badstraße 3 - 92318 Neumarkt - Tel. 09181-510695 - zur Verfügung gestellt.

Bei der steuerlichen Betrachtungsweise muss man generell zwischen Eigennutzung und Vermietung unterscheiden.

Sanierung eines Denkmals zur Eigennutzung (§ 10f EStG)

Es können 90 % der Sanierungskosten ab dem Jahr des Abschlusses der Baumaßnahmen und in den folgenden 9 Jahren abgesetzt werden.


Beispiel: ( Anwesen Gehrsricht, Wohnstallbau aus dem 18.Jhd.)
Sanierungsaufwand gesamt ca. =   250.000,00 €
10 x 9 % der Sanierungskosten ca. =  225.000,00 €
jährliche Steuerabschreibung(für 10 Jahre)  =   22.500,00 €

Sanierung eines Denkmals zur Vermietung (§ 7i EStG)

Wird ein Denkmalobjekt für die anschließende Vermietung saniert, können 100% der Sanierungskosten auf 12 Jahre verteilt abgesetzt werden.

Es verteilt sich 8 Jahre 72 % und 4 Jahre 28 % der gesamten Sanierungskosten.

Beispiel:
( Anwesen Gehrsricht, Wohnstallbau aus dem 18.Jhd.)
Sanierungsaufwand gesamt ca.  =   250.000,00 €
8 x 9 % =  180.000,00 €
4 x 7 % =    70.000,00 €
8 Jahre lang jährlich    22.500,00 €
4 Jahre lang jährlich    17.500,00 €

Nachfolgende Musterberechnungen basieren auf unserem Musterobjekt:
Anwesen Gehrsricht, Wohnstallbau aus dem 18.Jhd. mit ca. 3.000 m² Grund
  • ca.   75.000,- €  Kaufpreis
  • ca. 300.000,- €  Sanierungskosten
  • ca.   50.000,- €  Fördermittel
  • ca.   200 m² Wohnfläche
--- Eigennutzung ---
Verheiratet-Zu versteuerndes Jahreseinkommen von     60.000,- € zur Berechnung
Verheiratet-Zu versteuerndes Jahreseinkommen von   120.000,- € zur Berechnung
Ledig-  Zu versteuerndes Jahreseinkommen von     30.000,- € zur Berechnung
Ledig-  Zu versteuerndes Jahreseinkommen von     70.000,- € zur Berechnung

--- Vermietung ---
Verheiratet- Zu versteuerndes Jahreseinkommen von     60.000,- € zur Berechnung
Verheiratet- Zu versteuerndes Jahreseinkommen von   120.000,- € zur Berechnung
Ledig - Zu versteuerndes Jahreseinkommen von     30.000,- € zur Berechnung
Ledig - Zu versteuerndes Jahreseinkommen von     70.000,- €[ ID 215]zur Berechnung[/ID]

weitere wichtige Steuerersparnisse:

Einheitsbewertung

Für Grundstücke, die mit Baudenkmälern bebaut sind, ist regelmäßig eine 5 %ige Ermäßigung der Einheitsbewertung nach §§ 82, 88 Bewertungsgesetz (BewG) möglich. Sie wirkt sich bei allen einheitswertabhängigen Steuern aus (Grund- und Erbschaftssteuer). Zuständig ist das Finanzamt.


Grundsteuer


Die Grundsteuer für aus Gründen des Denkmalschutzes zu erhaltenden Grundbesitz wird auf Antrag vollständig erlassen, wenn die erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile unter den jährlichen Kosten liegen; sie wird teilweise erlassen, wenn der erzielbare Rohertrag des Grundbesitzes nachhaltig gemindert ist (§ 32 Grundsteuergesetz - GrStG -). Zuständig sind die Grundsteuerstellen.


Erbschaft- und Schenkungsteuer

Kulturdenkmäler werden nur mit 40 v. H. ihres Wertes angesetzt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Denkmäler der Forschung oder Volksbildung zugänglich sind. Sind darüber hinaus die Denkmäler seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive eingetragen, so bleiben sie in vollem Umfang von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Die Steuerbefreiung entfällt (auch für die Vergangenheit), wenn die Denkmäler innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung oder nach dem Erbfall veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraumes wegfallen. Nähere Auskünfte erteilen die Erbschaftssteuerstellen der Finanzämter.


Umsatzsteuer

Lieferungen und sonstige Leistungen von Einrichtungen, der solchen des Bundes, der Länder der Gemeinden oder der Gemeindeverbände i S. v. § 4 Nr. 20 a S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) entsprechen (insb. Museen, incl. wissenschaftlicher Sammlungen und Kunstsammlungen), und die im Inland gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens ausgeführt werden, sind steuerfrei, wenn das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die öffentlichen Einrichtungen erfüllen. Anfragen und Anträge sind über die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern an das BLfD zu richten.
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