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Daten und Fakten aus der Seite vom Landesamt für Denkmalpflege
Das Bayerische Denkmalschutzgesetz definiert Denkmäler als "von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt" (Art. 1 Abs. 1 DSchG).
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